Personenschaden

Personenschaden Verkehrsrecht Fachanwalt

 

Wenn in Folge eines Unfalls körperliche Verletzungen eingetreten sind, denken die meisten Menschen zunächst an Schmerzensgeld. Im Rahmen der Regulierung von Personenschäden sind aber unzählige weitere Schadenspositionen, wie z.B. der Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall oder Heilbehandlungskosten zu beachten.

 

Deshalb: Lassen Sie sich deshalb bei Personenschäden von einem Spezialisten beraten!


Wie wird das Schmerzensgeld ermittelt?

Bei Verletzung des Körpers hat der Schädiger als Schadensersatz auch ein Schmerzensgeld zu leisten. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten ein Ausgleich für die körperlichen Beeinträchtigungen und vor allem eine Genugtuung verschaffen.

 

Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich an vorhandenen Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und Verletzungsbildern. Diese Vergleichsurteile werden in sogenannten Schmerzensgeldtabellen gesammelt. Die Entscheidung anderer Gerichte können allerdings nur Anhaltspunkte bieten. Es kommt immer auf die individuellen Bedürfnisse des Geschädigten an. Denn das Schmerzensgeld soll ja dem einzelnen Individuum einen Ausgleich und eine Genugtuung verschaffen.


Warum der Haushaltsführungsschaden nicht unterschätzt werden sollte?

Wenn man infolge eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt im gewohnten Umfang zu führen, spricht man vereinfacht gesagt von einem Haushaltsführungsschaden. Wenn z.B. nach einem Unfall der rechte Arm für acht Wochen ruhig zu stellen ist, wird man im Haushalt Hilfe benötigen oder aber einen erheblichen Aufwand betreiben, um alles "mit links" zu machen.

 

Die meisten Menschen kämpfen sich durch und denken nicht daran, für die unfallbedingten Beeinträchtigungen im Haushalt einen Ersatz zu fordern. Dabei ist diese Schadensposition besonders werthaltig. Denn bei einer dauerhaften Beeinträchtigung in der Haushaltsführung (beispielsweise beim Verlust des rechten Arms), kann der (kapitalisierte fiktive) Haushaltsführungsschaden schnell die Summe des angemessenen Schmerzensgeldes übersteigen. Aus diesem Grund kommt dem Haushaltsführungsschaden eine erhebliche Bedeutung zu und sollte nicht vernachlässigt werden.

 

Wichtig: Es muss nicht extra eine Haushaltshilfe beschäftigt werden. Ein Haushaltsführungsschaden ist auch zu erstatten, wenn der Geschädigte den Haushalt trotz Verletzung allein fortführt oder sich von Verwandten oder Freunden im Haushalt unterstützen lässt (fiktive Abrechnung)


Genau hinschauen beim Verdienstausfall!


Verdienstausfall Haushaltsführungsschaden Schmerzensgeld

Arbeitnehmer erhalten nach einem Verkehrsunfall eine Lohnfortzahlung und im Anschluss zumeist Kranken- oder Verletztengeld.

 

Gleichwohl kann ein Schaden entstehen, weil z.B. die Schichtzulage, das Weihnachtsgeld oder auch Trinkgelder plötzlich nicht mehr gezahlt werden. Der Verdienstausfall lässt sich überschlägig ermitteln, wenn die Einnahmen nach dem Unfall mit den durchschnittlichen Einnahmen vor dem Unfall verglichen werden.

 

Auch Kinder, Auszubildende oder Arbeitslose können einen Erwerbsschaden erleiden (z.B. wenn das früher verletzte Kind später nicht das Pilotengehalt, sondern "nur" das eines Innendienstmitarbeiters bezieht). Um in einem solchen Fall erfolgreich einen Erwerbsschaden durchzusetzen, muss eine Erwerbsperspektive des Geschädigten dargelegt werden. Es ist stets zu fragen, wie sich das Erwerbseinkommen des Geschädigten ohne den Unfall wahrscheinlich entwickelt hätte. Je jünger der Verletzte war, desto schwieriger ist es, eine Prognose für sein Erwerbsleben aufzustellen. Es kann aber für jeden Verletzten eine Prognose angestellt werden!


Wer kommt für die Heilbehandlungskosten auf?

Für die unfallbedingten Behandlungskosten kommt in der Regel die Krankenversicherung des Geschädigten auf. Gesetzliche Krankenkassen rechnen mit dem Schädiger direkt ab. Der Geschädigte muss sich deshalb um nichts kümmern. 

 

Soweit bestimmte Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden oder eine Zuzahlung verlangt wird, müssen derartige Kosten beim Schädiger geltend gemacht werden. 

 

Ferner kann der Geschädigte auch die Kosten für Fahrten zu den medizinischen Behandlungen, für kosmetische Operationen oder aber die Aufwendungen, die einem nahen Angehöriger anlässlich eines Genesungsbesuch im Krankenhaus entstanden sind, beim Schädiger geltend machen. 


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